Steuererklärungen für nicht residente Immobilienbesitzer

 

Nichtresidente Immobilienbesitzer in Spanien sind verpflichtet eine Einkommensteuer auf die Eigennutzung der spanischen Immobilie abführen. Die Steuererklärung (Modell 210) ist jeweils bis zum 31.12. des Folgejahres abzugeben.

Mit dem Modell 210 wird die "fiktive" Eikommensteuer - das blosse Besitzen vom Grundeigentum in Spanien ist als ein Einkommen anzusehen, auch wenn dieses Eigentum nicht vermieten oder verpachtet wird, abgeführt. Jeder Eigentümer der Immobilie muss die Steuererklärung jeweils separat abgeben.

Die Steuer berechnet sich nach dem Katasterwert und in der Regel 1,1% davon ist die steuerliche Bemessungsgrundlage. Ab dem 01.01.2016, geltent 2% vom Katasterwert als Bemessungsgrundlage, sofern der Katasterwert in den letzten 10 Jahren nicht aktualisiert wurde. Falls die Immobilie erst im Laufe des Steuerjahres erworben wurde, wird die Steuer nur anteilig berechnet. Der Steuersatz beträgt ab dem 01.01.2016 19% der Bemessungsgrundlage.

Sehr wichtig! Eigentümer einer Immobilie in Spanien sollten einen Fiskalvertreter erreichbar sein! Hat man keinen Vertreter, so sind evtl. wichtige Zustellungen in Abwesenheit nicht zustelbar. Verwaltungsakte werden dann durch öffentliche Zustellung dennoch wirksam und unter Umständen ohne Kenntnis des Zustellungsempfängers rechtskräftig.

De Micco & Friends vertritt nicht residente Immobilienbesitzer in Abwesenheit und kümmert sich um alle fristgerechten Steuermeldungen.

Für die Erstellung Ihrer Erklärung benötigen wir folgende Dokumente:

  1. Grundsteuerzahlbeleg für das Steuerjahr (IBI)

  2. Ausweise der Immobilieneigentümer (nur im ersten Jahr der Steuervertretung)

  3. NIE Nummern aller Eigentümer

  4. Kaufvertrag (nur im ersten Jahr der Steuervertretung)

 

Grundsteuer: IBI (Impuesto de bienes inmuebles)


Die spanische Grundsteuer auch IBI und Contribucion benannt wird aufgrund des Katasterwertes berechnet. Die Besteuerungsgrundlage bezieht sich auf Eigentum oder Nießbrauch in Spanien, und sonstige dingliche Nutzungsrechte über spanische Liegenschaften. Die Grundsteuer wird jährlich erhoben. Es ist möglich, die Steuer jährlich der Einzugsermächtigung abbuchen zu lassen.

Der Gemeinde wird der Katasterwert von der staatlichen Stelle (DGC) vorgegeben und die sie hat einen gesetzlichen Rahmen zur Anwendung und Berechnung der gemeindlichen Steuer. Der Bemessungsrahmen liegt für städtische Wohnimmobilien in Spanien bei einem Steuersatz zwischen 0,4 % bis 1,1%.

Darauf sind von der Gemeinde wiederum gesetzlich vorgegebene Vergünstigungen anwendbar, wie zum Beispiel im sozialen Wohnungsbau bis zu 50% von der Steuerzahllast oder Bauträger ist zwischen 50-90% die Grundsteuer zu vergünstigen, soweit es sich um Immobilien im Bau handelt und diese Umlaufvermögen des Bauunternehmens darstellen.

Weitere Informationen für Verkäufer von Immobilien in Spanien finden Sie hier.

Weitere Informationen für Käufer von Immobilien finden Sie hier.

 

Dieser Beitrag ist keine rechtliche Beratung und kann diese auch nicht ersetzen! Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich an unsere Anwälte und Steuerberater.

 

Stand: Februar 2016